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Nr. 71090
FachForum Energie

22. Mai: EnEfG und GEG in der Praxis

Wir stellen die neuen Pflichten und Anforderungen aus dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor und zeigen Lösungsansätze für die Umsetzung in der Praxis. Ein Themenschwerpunkt ist die "Plattform für Abwärme".
Wir laden Sie herzlich ein zum
FachForum Energie – EnEfG und GEG in der Praxis
am 22. Mai 2024, 15:00-17:00 Uhr
in den Sitzungssaal der SIHK zu Hagen
Fachreferent Dr. Tobias Heinen, Geschäftsführer der GREAN GmbH, fasst die Pflichten, die sich für Unternehmen aus den beiden Gesetzen ergeben, zusammen. Anschließend wollen wir gemeinsam Lösungsansätze aufzeigen und die Umsetzung in der Praxis diskutieren. Außerdem stellen wir die bereits geplanten Gesetzesänderungen für das noch junge EnEfG vor.
Folgende Punkte sollen dabei vorgestellt und diskutiert werden:
  • Verpflichtende Einführung von Energiemanagementsystemen für Unternehmen ab 7,5 GWh
  • Verpflichtende Erstellung von Umsetzungsplänen für Unternehmen ab 2,5 GWh
  • Verpflichtende Erfassung und Veröffentlichung von Abwärmeinformationen für Unternehmen ab 2,5 GWh
  • Verpflichtende Einführung von Gebäudeautomationstechnik für Gebäude mit einer Heizleistung größer 290 kW
  • Geplante Novelle des EnEfG und des EDL-G inkl. Qualifizierungsanforderungen an Auditoren
Die Teilnahme ist kostenlos, auch Gäste sind herzlich willkommen.
25.04.2024

Neue Regeln für Photovoltaik

Solarpaket 1 verabschiedet - Bürokratieabbau und Beschleunigung des Ausbaus

Nach monatelangem politischem Stillstand wurde nun das Solarpaket 1 verabschiedet. Damit soll der Ausbau der Photovoltaik in Duetschland beschleunigt und bürokratische Hemmnisse bagebaut werden.
Nach Verkündung im Gesetzesblatt können dann die unterschiedlichen Anpassungen in Kraft treten. Die einzelnen Änderungen hat das BMWK in einem Überblickpapier zusammengefasst und über seine Webseite zum Download bereitgestellt.
Wichtige Punkte des Gesetzes sind:
  • Eine erhöhte Einspeisevergütung für größere Dachflächenanlagen, wie sie typischerweise auf Gewerbedächern installiert werden. Für Anlagen mit einer Leistung über 40 und bis 750 Kilowatt wird die Förderung um 1,5 ct/kWh angehoben.
  • Die verpflichtende Teilnahme an der Dirketvermartung ab Anlagengrößen von 100 kW wird aufgeweicht. Künftig können Anlagen bis 200 kW ihre Überschussmengen unbürokratisch ohne Vergütung an den Netzbetreiber abgeben.
  • Anlagenzertifikate, die bisher den Flaschenhals beim Ausbau der Photovoltaik bildeten, sollen künftig erst ab einer Anlagengröß von 500 kW bzw. einer Einspeiseleistung von 270 kW erforderlich sein, statt den bisher geltenden 135 kW.
Darüber hinaus enthält das Ggesetz zahlreiche weitere Anpassungen und Regelungen für Photovoltaik auf Wohngebäuden, u.a. zu Balkonkraftwerken und Mieterstrom, sowie zur Stärkung des Ausbaus auf Freiflächen.
Insgesamt werden die erzielten bürokratischen Entlastungen und Erleichterungen des Solarpakets den PV-Ausbau in Deutschland beschleunigen. Es ist jedoch wichtig, dass in einem zukünftigen Solarpaket II das Thema Freiflächenanlagen stärker berücksichtigt wird und auch Industrieunternehmen beispielsweise durch Direktlieferverträge verstärkt am Ausbau von PV-Anlagen beteiligt werden, um sie von hohen Stromkosten zu entlasten.
Quelle: DIHK, BMWK
03.05.2024

Mai 2024

100 IN 19/24 – 01.05.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRB 11839 eingetr. Dipol GmbH, Hagen (Im Langenstück 20), vertr. d. d. GF Ole Niels Josat, Leverkusen wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.05.2024, um 08:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.02.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: Kai Bartelt, Hagen.
03.05.2024

Workshop: Förderung für KI-Projekte

Sie haben sich bereits mit KI-Anwendungen für Ihren Betrieb auseinandergesetzt, haben konkrete Umsetzungsideen und wünschen sich jetzt beratende und/oder finanzielle Unterstützung? Oder möchten Sie sich erstmal grundsätzlich auch ohne konkrete Idee informieren, wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden sollen?
Dann laden wir Sie herzlich ein zu unserem Workshop 
Betriebliche KI Projekte fördern und unterstützen: Wir zeigen Ihnen, was möglich ist
am 15. Mai 2024 von 15.00 – 18.00 Uhr in der SIHK zu Hagen (Bahnhofstr. 18, 58095 Hagen).
In unserem innovativen Format navigieren wir Sie durch ausgewählte, regional verfügbare Förder- und Unterstützungsprogramme für Ihre KI-Projekte. Außerdem stellen wir Ihnen Förderprojekte vor, die Sie zur Unterstützung beim KI-Einsatz kostenlos in Anspruch nehmen können. 
Nutzen Sie die Möglichkeit, ein wenig Licht ins Dunkel der KI-Förderung zu bringen, sich mit den passenden Ansprechpartnern auszutauschen und Ihre persönlichen Fragen zu stellen. Melden Sie sich gerne an: https://veranstaltungen.agenturmark.de/KI_Foerderung
Die Teilnahme ist kostenlos. Wir freuen uns, wenn wir Sie persönlich begrüßen dürfen!
Weitere Informationen bekommen Sie bei: 
Fatma Mendoza
agentur mark GmbH / Zukunftszentrum KI NRW
Tel. 02331 488 78 19
Mail. mendoza@agenturmark.de
Die Veranstaltung ist ein Baustein aus der KI Guide Workshopreihe Märkische Region.
Veranstalter: Dieser Workshop ist eine Gemeinschaftsinitiative der SIHK zu Hagen, der agentur mark mit dem Projekt Zukunftszentrum KI NRW, des Märkischen Arbeitgeberverbandes, der Wirtschaftsförderungen Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis und Märkischer Kreis mit dem Projekt EDIH, die beiden Mittelstand-Digital Zentren ländliche Region und WertNetzWerke sowie die Arbeitsagenturen Hagen und Iserlohn.
Management- und Meldepflichten für Unternehmen

Energieeffizienzgesetz: Plattform für Abwärme online

Ende November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Damit beginnen nun auch die Umsetzungs- und Meldefristen. Die Übermittlungspflicht für Abwärme wurde auf den 1.1.2025 verlängert.
Mit dem EnEfG werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt. Das Gesetz setzt absolute Primär- und Endenergieeinsparziele. Bis 2045 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 um 45 Prozent gesenkt werden. Das Gesetz steht hier als Download zur Verfügung.

Abwärmeplattform online

Mit dem Start der Abwärmeplattform zum 15. April hat das BMWK die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen auf den 1. Januar 2025 verschoben und in gleicher Weise auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG ausgesetzt. Das Abwärmeportal ist über folgenden Link erreichbar: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/pfa
Das Merkblatt wurde entsprechend aktualisiert:
Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für zwölf Monate aus, das heißt bis zum 1. Januar 2025..”
Dort finden sich auch weitere Hinweise auf mögliche Bagatellgrenzen. Anhalspunkte für die Einstufung als “unwesentliche” Abwärmepotentiale können demnach sein:
Abwärmequellen [sind] für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar
Abwärmepotentiale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20°C und weniger”.
Weitere Konkretisierungen sollen folgen.
Die Plattform für Abwärme soll den Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern. Abwärme soll nutzbar gemacht werden, wenn sie nicht bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden kann. Die von den Unternehmen erhobenen Daten werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie mit Rücksicht auf die Belange der öffentlichen und nationalen Sicherheit veröffentlicht. Außerdem sollen die Daten für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz zur Verfügung stehen.

23.04.: Webinar zu den rechtlichen Abwärmeanforderungen

Informationen aus erster Hand zu den rechtlichen Abwärmeanforderungen nach EnEfG gibt es im Webinar der DIHK am Dienstag 23.04.2024, 9:00-9:45 Uhr direkt von den Experten der Bundesstelle für Energieeffizienz beim BAFA. Die Veranstaltung ist Teil der Reihe #machen.sparen.profitieren,  die Teilnahme ist kostenfrei. Information und Anmeldung: https://event.dihk.de/machensparenprofitierenabwrmeplattform

Drei Merkblätter mit Konkretisierungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat inzwischen ein weiteres Merkblatt zum Thema “Abwärme” veröffentlicht und das bereits bestehende Merkblatt zum “Gesamtenergieverbrauch” aktualisiert. Einige Detailfragen bleiben weiterhin ungeklärt, aber zu wesentlichen Aspekten des Gesetzes gibt es nun Antworten:
  • Der Unternehmensbegriff unfasst „die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile.
  • Die erfolgreiche Einrichtung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystemsschließt mit dem ISO 50001 Zertifizierung (ISO 50001 Zertifikat) / dem Eintrag ins EMAS-Register (EMAS Urkunde) ab
  • Bei der Bestimmung des relevanten Endenergieverbrauchs wird im Wesentlichen auf die bestehenden Regelungen/Ausführungen der Energieauditpflicht (EDL-G) verwiesen.
  • Bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs sind selbst erzeugte Strommengen (Photovoltaik oder Wind) mit einzubeziehen, erzeugte Wärme aus Solarthermieanlagen aber nicht.
  • Die Begriffe “maximale thermische Leistung” und “Leistungsprofil im Jahresverlauf” sind im Merkblatt Abwärme genauer beschrieben und konkretisiert, ebenso der Umgang mit Stillstandszeiten bei der Eintragung in die Abwärmeplattform.
  • Eine freiwillige Auskunft zu Abwärmepotentialen durch Unternehmen < 2,5 GWh, die nicht der Meldepflicht unterliegen, ist möglich und im Sinne der Steigerung der Energieeffizienz wünschenswert. Sie unterliegen aber NICHT den gesetzlichen Informations- und Auskunftspflichten

Novelle des EnEfG und EDL-G geplant

Ein erster Entwurf für die Anpassung des Energiedienstleistungsgestzes (EDL-G) liegt nun vor, parallel wird auch das noch junge Energieeffizienzgesetz nochmals angepasst. Die Entwürfe setzen einerseits die europarechtlich notwendige Anpassung der Energieaudit-Auslöseschwelle von der bisherigen KMU-Definition auf zukünftig einen jährlichen Endenergieverbrauch von 2,5 GWh um. Zudem werden auch die Anforderungen an die berufliche Bildung sowie an Weiter- und Fortbildungen von Energieauditoren präzisiert. Hierzu gibt es den Entwurf einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung (EnAuditFoV). Andererseits werden mit dem Artikelgesetz notwendige Anpassungen für die praktische Umsetzung des EnEfG vorgenommen. Die zusätzliche Bestätigung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG soll entfallen, dafür wird deren Vorlagefrist von 3 Jahren auf 1 Jahr deutlich verkürzt und um eine jährliche Umsetzungsaktualisierung erweitert. Die Frist zur Übermittlung von Daten an die Abwärmeplattform nach § 17 soll auch auch im EnEfG offiziell auf den 01.01.2025 verschobenwerden. Zudem soll eine Art Bagatellschwelle für die Abwärmeinformationspflichten (ausschließlich für die Informationspflichten nach § 17 und nicht für die Vermeidungs- und Verwendungspflichten nach § 16) eingeführt werden, die jedoch erst durch entsprechende Bafa-Merkblätter präzisiert werden soll.

Verschärfung der Energiemanagement- und Auditpflicht

Die noch ausstehende aber notwendige Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vorausgesetzt, sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh künftig verpflichtet alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen und
  • Innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.
  • Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein EMS/UMS mindestens mit folgenden zusätzlichen Anforderungen eingeführt haben:
  • Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

Verpflichtende Nutzung von Abwärme in Unternehmen

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Die Unternehmen müssen u. a. Informationen über die jährliche Wärmemenge, die maximale thermische Leistung und das durchschnittliche Temperaturniveau auf Verlangen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weitergeben und diese Informationen außerdem jedes Jahr an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die sie auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.

Klimaneutrale Unternehmen

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärmenutzung.

Aufzeichung des DIHK Webinars vom 13. Oktober

Was bringt "Das neue Energieeffizienzgesetz"? Bei dem gleichnamigen Webinar stellten die DIHK-Experten Sebastian Bolay und Erik Pfeifer am 13. Oktober 2023 den bis dato bekannten Sachstand vor. Hier gibt es die Aufzeichnung.
Quelle: IHK Lippe zu Detmold, DIHK
17.04.2024

April 2024

164 IN 105/23 – 01.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRB 4185  eingetr. Inbatec GmbH, Hagen, (Konrad-Adenauer-Ring 40), vertr. d. d. GF Christian Papmahl, Wuppertal und Norbert Ahnemann, Lünen wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2024, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 13.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: Marco Kuhlmann, Gevelsberg.
103 IN 18/24 – 01.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRA 5489 eingetr. bloola GmbH & Co. KG, Gevelsberg (In den Weiden 18), vertr. d. d. phG, die im HR des AG Hagen, HRB 8522 eingetr. ITP Group GmbH, Gevelsberg, diese vertr. d. d. GF Lars-Thorsten Sudmann wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2024, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: RA Dr. Dirk Andres, Hagen.
106 IN 8/24 – 01.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Iserlohn, HRB 2885 eingetr. Ernst Vogelsang GmbH, Herscheid (Am Mühlengraben 11), vertr. d. d. GF Dirk Vogelsang, Herscheid wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.04.2024, um 08:58 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 26.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: Dr. Peter Neu, Ennepetal.
103 IN 20/24 – 01.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRA 5234 eingetr. ITProtect GmbH & Co. KG, Gevelsberg (In den Weiden 18), vertr. d. d. phG, die im HR des AG Hagen, HRB 6723 eingetr. ITProtect Verwaltung GmbH, Gevelsberg, diese vertr. d. d. GF Lars-Thorsten Sudmann wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2024, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: Andreas Grund, Hagen.
21 IN 9/24 – 01.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Arnsberg, HRB 14586 eingetr. O+F Design GmbH, Menden (Horlecke 42), vertr. d. d. GF Carsten Wille, Gelsenkirchen wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.04.2024, um 09:34 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 25.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: Ulrich Zerrath, Recklinghausen.
100 IN 124/23 – 04.04.2024: In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im HR des AG Iserlohn, HRB 9013 eingetr. TGA Steffen GmbH i. L., Altena (Westf.) (Gerichtsstr. 17) vertr. d. d. Liquidator Rolf Steffen, Witten ist der am 17.11.2023 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 16.11.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 04.04.2024 mangels Masse abgewiesen worden.
109 IN 82/23 – 05.04.2024: In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRB 12722 eingetr. Euduro GmbH, Ennepetal (Kölner Straße 214), vertr. d. d. GF Radka Yordanova ist der am 19.07.2023 bei Gericht eingegangene Antrag einer Gläubigerin vom 18.07.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 05.04.2024 mangels Masse abgewiesen worden.
109 IN 94/20 – 05.04.2024: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRB 6427 eingetr. Solitär Immobilien GmbH, Schwelm (Tilsiter Weg 35), vertr. d. d. GF Holger Detlef Stephan wird mangels kostendeckender Masse eingestellt (§ 207 InsO).
109 IN 146/23 – 08.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Iserlohn, HRB 9386 eingetr. Helleckes Bau GmbH, Neuenrade (Hönnestraße 39), vertr. d. d. GF Gökhan Akdag wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 08.04.2024, um 10:28 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: RA Thomas Neumann, Lüdenscheid.
109 IN 120/23 – 10.04.2024: In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRB12171 eingetr. FN Hochbau GmbH, Gevelsberg (Haßlinghauser Str. 11), vertr. d. d. GF Jahir Isufi ist der am 13.10.2023 bei Gericht eingegangene Antrag einer Gläubigerin vom 10.10.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 10.04.2024 mangels Masse abgewiesen worden.
106 IN 97/20 – 19.04.2024: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hartmut Bogatzki, Iserlohn, Inhaber der im HR des AG Iserlohn, HRA 1896 eingetr. Autohaus Hartmut Bogatzki, Iserlohn (Hagener Str. 189) wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO). Das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat er dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben. Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
103 IN 178/23 – 18.04.2024: Über das Vermögen der im Register des AG Iserlohn, HRB 8300 eingetr. liquidFOLDERS UG (haftungsbeschränkt) i. L., Iserlohn (Hans-Böckler-Str. 15), vertr. d. d. Liquidatorinnen Rabiye Acikel und Kim Isabell Emde, wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 18.04.2024, um 15:54 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.11.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags eines/einer Gläubigers/in. Insolvenzverwalterin: Dorothee Madsen, Dortmund.
109 IN 73/23 – 24.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Iserlohn, HRA 72 eingetr. Kohlhage & Schemann Weinfachagentur-Weinkommission, Iserlohn (Südstr. 6), vertr. d. d. phG Arno Proff wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 24.04.2024, um 11:44 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.07.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin. Zugleich werden die Verfahren 109 IN 73/23 und 109 IN 127/23 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO). Insolvenzverwalter: RA Thorsten Klepper, Hagen.
106 IN 117/23 – 30.04.2024: Über das Vermögen der im Register des AG Iserlohn, HRB 9642 eingetr. KMZ Shop UG (haftungsbeschränkt), Halver (Grünenbaum 4), vertr. d. d. GF Kevin Zimmer, Halver wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 30.04.2024, um 09:58 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 08.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Insolvenzverwalter: RA Achim Thomas Thiele, Dortmund.
106 IN 121/23 – 30.04.2024: Über das Vermögen der im HR des AG Hagen, HRB 11113 eingetr. Autoexport Afrika Allouch GmbH, Schwelm (Eisenwerkstr. 10), vertr. d. d. GF Ali Allouch, Wuppertal wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 30.04.2024, um 10:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 18.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 22.11.2023 eingegangenen Antrags eines Gläubigers. Zugleich werden die Verfahren 106 IN 121/23 und 106 IN 110/23 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO). Insolvenzverwalter: Andreas Grund, Hagen.
03.05.2024
Transformation der Energieversorgung

Netzwerk Wasserstoff-Brücke

Wasserstoff ist eine unverzichtbare Alternative für eine erfolgreiche Transformation zur Klimaneutralität. Im Netzwerk Wasserstoffbrücke haben sich mehrere Partner zusammen geschlossen, um einen erfolgreichen Markthochlauf in unserer Region zu unterstützen.
Logo Netzwerk Wasserstoff-Brücke
Die SIHK ist Teil der Veranstaltergemeinschaft mit Wirtschaftsförderungen aus Hagen, dem Märkischen- , dem Bergischen- und dem Ennepe-Ruhr-Kreis sowie der Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland, unterstützt durch den Transferverbund Südwestfalen und automotiveland.nrw.  Die Akteure haben sich auf der Plattform www.wasserstoff-bruecke.de zusammen geschlossen.
Der 4. Wasserstoff-Summit findet am 2. Juli 2024 (9:30 – 15:00 Uhr) in Ennepetal statt! (zurAnmeldung)
Ziel ist der Aufbau eines überegionalen Netzwerkes für alle Akteure, deren Geschäftsmodell vom Wasserstoff betroffen ist oder zukünftig sein wird. Inhaltlich orientierte sich das Netzwerk an den Themenfeldern Produktion und Infrastruktur sowie den H2-Anwendungen in Industrie und Verkehr. Ein besonderer Schwerpunkt bilden regionale Projekte.
15.04.2024